Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 11.07.2026
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Die konkreten Leistungen und Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, das diesen AGB im Widerspruchsfall vorgeht.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Datasyde, Inhaber Dr. Marwin Dialer (nachfolgend „Anbieter“), und ihren Kunden über die Erbringung von Daten- und Systemdienstleistungen (insbesondere Beratung, Analyse, Umsetzung und Automatisierung).
- Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Anbieter nur an, soweit er ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Vertragsschluss
- Allgemeine Leistungsdarstellungen des Anbieters (insbesondere auf Webseiten oder in Broschüren) stellen kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
- Ein als „Angebot“ bezeichnetes, individualisiertes Angebot des Anbieters ist bis zu dem darin genannten Gültigkeitsdatum bindend. Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform oder durch dessen Aufforderung zum Leistungsbeginn zustande.
- Der Umfang der Leistungen ergibt sich abschließend aus dem Angebot sowie gesondert vereinbarten Leistungsscheinen; diese gehen diesen AGB im Widerspruchsfall vor.
§ 3 Leistungen und Leistungserbringung
- Der Anbieter erbringt die Leistungen in der Regel höchstpersönlich. Er kann Subunternehmer hinzuziehen, sofern er dies dem Kunden vorab anzeigt; der Kunde kann der Hinzuziehung nur aus wichtigem Grund (insbesondere Geheimhaltung, fachliche Qualifikation oder unzureichende Datenschutz-Garantien im Sinne des Art. 28 Abs. 4 DSGVO) widersprechen. Für die ordnungsgemäße Erfüllung bleibt der Anbieter verantwortlich.
- Der Anbieter erbringt die Leistungen in eigenen Räumlichkeiten und mit eigenen Arbeitsmitteln (insbesondere eigener Hardware, Software und Kommunikationsmitteln). Eine betriebliche Anwesenheit beim Kunden erfolgt nur nach vorheriger Absprache; der Kunde stellt dann die erforderlichen Einrichtungen bereit. Der Anbieter wird nicht in die Aufbau- und Ablauforganisation des Kunden eingegliedert.
- Soweit die Leistung den Zugriff auf Systeme des Kunden erfordert, erfolgt dieser über dedizierte, zeitlich befristete Zugänge; diese werden spätestens 30 Tage nach Abschluss der jeweiligen Leistung, bei Vertragsende spätestens 30 Tage nach Vertragsende, deaktiviert.
- Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden; im Übrigen sind sie unverbindliche Zielangaben. Der Eintritt des Verzugs des Anbieters setzt eine erfolglos abgelaufene angemessene Nachfrist des Kunden in Textform voraus; die Nachfrist verlängert sich um Zeiten, in denen der Anbieter aus vom Kunden zu vertretenden Gründen (§ 5) an der Leistung gehindert ist. Gesetzliche Fälle der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
- Wird der Anbieter durch höhere Gewalt oder durch Ausfälle von Drittsystemen außerhalb seines Einflussbereichs (insbesondere Cloud-, Hosting- oder Plattformdienste) an der Leistung gehindert, stellt dies kein Verschulden dar. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung.
§ 4 Abnahme
- Soweit der Anbieter einen abnahmefähigen Erfolg schuldet (Werkleistung), teilt er dem Kunden die Fertigstellung mit; in der Mitteilung weist er auf die Abnahmewirkung nach Absatz 2 hin. Der Kunde prüft die Leistung und erklärt die Abnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Fertigstellungsmitteilung in Textform. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde sie nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform verweigert oder wenn er die Leistung produktiv in Gebrauch nimmt.
- Sind Teilleistungen als abnahmefähig vereinbart, gelten die Absätze 1 und 2 für die jeweilige Teilleistung entsprechend.
§ 5 Mitwirkung des Kunden
- Der Kunde stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Daten und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
- Kommt der Kunde erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, gerät er in Annahmeverzug; die hierdurch entstehende Verzögerung geht zu seinen Lasten und die Vergütung des Anbieters läuft nach Maßgabe der §§ 615, 293 ff. BGB fort. Verschiebt sich hierdurch der Leistungszeitraum, hat der Anbieter Anspruch auf angemessene Anpassung der Termine.
§ 6 Leistungsänderungen
- Der Kunde kann Änderungen oder Ergänzungen der vereinbarten Leistung in Textform verlangen.
- Der Anbieter prüft die verlangte Änderung und unterbreitet dem Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen, ein Angebot in Textform über die Auswirkungen auf Vergütung und Termine. Bei sicherheits- oder compliance-kritischen Änderungen erfolgt die Rückmeldung unverzüglich.
- Die Leistungsänderung wird erst nach beidseitiger Bestätigung in Textform Vertragsbestandteil. Kommt keine Einigung zustande, bleibt der ursprüngliche Leistungsumfang unberührt.
§ 7 Vergütung, Aufwendungen und Zahlung
- Es gelten die im Angebot genannten Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Preise verstehen sich netto in Euro.
- Rechnungen sind innerhalb der im Angebot genannten Zahlungsfrist, mangels Regelung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung, ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB).
- Erforderliche Aufwendungen, insbesondere Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie Kosten für projektspezifische Software-Lizenzen und Materialien, werden zusätzlich zur Vergütung gegen Beleg erstattet; Pkw-Fahrten und Verpflegungsmehraufwand nach den jeweils geltenden steuerlichen Pauschalen. Einzelaufwendungen über 250 Euro bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform.
- Gegen Forderungen des Anbieters kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
§ 8 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
- Der Anbieter räumt dem Kunden an den im Rahmen des Vertrages erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Berichte, Dokumentationen, Datenmodelle, Quellcode, Konzepte) ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht ein. Es umfasst das Recht zur Bearbeitung sowie zur Weitergabe an konzernverbundene Unternehmen (§ 15 AktG) und an Dritte, soweit dies zur internen Erfüllung eigener Geschäftszwecke des Kunden erforderlich ist und keine eigenständige wirtschaftliche Verwertung darstellt. Enthalten die Arbeitsergebnisse personenbezogene Daten, erfolgt die Weitergabe an Dritte nur, wenn diese ihrerseits entsprechend Art. 28 DSGVO gebunden sind. Das Nutzungsrecht entsteht mit vollständiger Zahlung der Vergütung.
- Vorbestehende Schutzrechte, allgemein einsetzbare Komponenten sowie allgemeine Kenntnisse, Methoden und Fertigkeiten verbleiben beim Anbieter; er darf sie für andere Kunden und eigene Zwecke nutzen. Bringt er vorbestehende eigene Werke ein, erhält der Kunde hieran ein Nutzungsrecht im Umfang des Absatzes 1.
- Setzt der Anbieter Open-Source-Komponenten ein, gelten deren Lizenzbedingungen; ohne ausdrückliche Vereinbarung setzt er keine Komponenten unter Copyleft-Lizenzen (insbesondere GPL, AGPL) ein, deren Bedingungen sich auf das Gesamtwerk erstrecken. Eine Auflistung der eingesetzten Komponenten stellt er auf Anfrage bereit.
- Das Nutzungsrecht umfasst nicht die Verwertung der Arbeitsergebnisse als eigenständiges Produkt oder als wesentlichen Bestandteil eines entgeltlich an Endkunden veräußerten oder lizenzierten Produkts. Eine solche Verwertung bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
- Der Anbieter ist berechtigt, generative KI-Werkzeuge zur Leistungserbringung einzusetzen. Die Übermittlung vertraulicher Informationen oder personenbezogener Daten an externe KI-Dienste ist nur zulässig, soweit der Anbieter vertraglich zugesichert hat, die Eingaben nicht zum Training seiner Modelle zu verwenden, und — soweit personenbezogene Daten betroffen sind — der KI-Anbieter den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entspricht und als genehmigter Sub-Auftragsverarbeiter in der Auftragsverarbeitungsvereinbarung geführt ist. Der Anbieter prüft KI-gestützte Arbeitsergebnisse vor Auslieferung und bleibt für sie vollständig verantwortlich.
- Verletzen die vom Anbieter erstellten Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung Schutzrechte Dritter, verschafft der Anbieter dem Kunden nach seiner Wahl ein Nutzungsrecht oder gestaltet die Arbeitsergebnisse schutzrechtsfrei um, ohne die geschuldete Funktion wesentlich zu beeinträchtigen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Freistellung von Ansprüchen Dritter, richten sich nach § 11. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung auf Vorgaben, Materialien oder Beistellungen des Kunden beruht; insoweit stellt der Kunde den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei.
§ 9 Vertraulichkeit
- Die Parteien behandeln alle als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng vertraulich und verwenden sie ausschließlich für Zwecke des Vertrages. Eine Weitergabe an Dritte oder anderweitige Nutzung bedarf der Einwilligung in Textform.
- Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich bereits allgemein bekannt waren oder ohne Verschulden des Empfängers allgemein bekannt werden, rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitspflicht von Dritten erlangt oder unabhängig selbst entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind; im letzten Fall informiert der Empfänger die andere Partei unverzüglich, soweit zulässig.
- Die Parteien verpflichten Dritte, derer sie sich als Erfüllungsgehilfen bedienen, entsprechend. Für Subunternehmer im Sinne der Auftragsverarbeitungsvereinbarung (§ 10) gelten zusätzlich die Anforderungen des Art. 28 Abs. 4 DSGVO.
- Die Verpflichtungen gelten für die Dauer des Vertrages und drei Jahre über dessen Beendigung hinaus. Unterliegen der Kunde oder dessen Mandanten, Patienten oder Klienten einer Berufsgeheimnispflicht im Sinne des § 203 StGB (insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Angehörige eines Heilberufs), gelten sie für die Dauer der zugrunde liegenden Geheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt. Die zeitlich unbegrenzte Schutzwirkung des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) bleibt unberührt.
- Nach Vertragsende gibt der Anbieter überlassene vertrauliche Unterlagen zurück oder vernichtet sie auf Verlangen des Kunden; Duplikate einschließlich elektronischer Kopien werden gelöscht. Bei einem Konflikt zwischen Datenschutzpflichten (§ 10) und Geheimhaltungspflichten haben die Datenschutzpflichten Vorrang; soweit erforderlich, wird Geheimhaltung durch Sperrung oder Pseudonymisierung statt Aufbewahrung umgesetzt.
- Der Anbieter darf den Kunden namentlich (Firmenname, Logo) und in abstrakter Projektbeschreibung als Referenz nennen, soweit der Kunde dem in Textform zugestimmt hat und die Nennung nicht selbst einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
§ 10 Datenschutz
- Der Kunde bleibt für personenbezogene Daten, die er dem Anbieter zugänglich macht oder zu deren Verarbeitung er ihn beauftragt, Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er teilt dem Anbieter rechtzeitig vor Leistungsbeginn in Textform mit, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. Unterlässt er diese Mitteilung und stellt sich nachträglich heraus, dass solche Daten verarbeitet werden, gilt die hierdurch entstehende Verzögerung als Annahmeverzug (§§ 615, 293 ff. BGB); die Vergütung läuft fort.
- Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO; diese ist Bestandteil des Vertrages. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und der AVV gehen die Bestimmungen der AVV vor.
- Der Anbieter verwendet die ihm bekannt werdenden personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten und ergreift angemessene technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO; die konkreten Maßnahmen ergeben sich aus den Anlagen der AVV (insbesondere Technische und Organisatorische Maßnahmen sowie genehmigte Subunternehmer).
- Rückgabe und Löschung nach Vertragsende richten sich nach Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO und der AVV; das Recht der Betroffenen auf Löschung nach Art. 17 DSGVO bleibt unberührt. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten (insbesondere § 147 AO, § 257 HGB) bleiben unberührt; nach deren Ablauf werden die betreffenden Daten nach Wahl des Kunden gelöscht oder zurückgegeben.
§ 11 Haftung und Versicherung
- Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei der Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese Haftung umfasst Schadensersatzansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO, soweit der Anbieter für die Verletzung verantwortlich ist.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung zugesagter Liefertermine, die Beachtung der Datenschutz- und Informationssicherheitsvorgaben des Kunden, die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 sowie die Beachtung der Weisungen aus der Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach § 10.
- Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht betroffen ist.
- Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Sie beträgt höchstens das 1,5-fache der aus dem jeweiligen Vertrag fälligen Netto-Vergütung pro Vertragsjahr (bei Vertragslaufzeiten unter einem Jahr: der Gesamt-Netto-Vergütung), in jedem Fall höchstens 1.000.000 Euro je Schadensfall und das Dreifache hiervon je Vertragsjahr. Der Höchstbetrag liegt in keinem Fall unter dem bei Vertragsschluss vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
- Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nach den vorstehenden Absätzen nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei einer dem Stand der Technik entsprechenden, angemessenen und regelmäßigen Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre. Die Haftung ist insoweit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre. Dies gilt nicht, soweit der Anbieter die Datensicherung als vertragliche Leistung gesondert übernommen hat oder die Haftung nach Absatz 1 unbeschränkt ist.
- Geldbußen, die nach Art. 83 DSGVO gegen eine Partei verhängt werden, sind nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland nicht versicherbar. Trifft eine solche Geldbuße den Kunden und beruht sie auf einer vom Anbieter zu vertretenden Verletzung des Vertrages oder der Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach § 10, kann der Kunde Regress im Rahmen der Haftungsbegrenzungen nach den Absätzen 1 bis 5 geltend machen. Eine darüber hinausgehende Haftung für Bußgelder besteht nicht.
- Der Anbieter unterhält für die Dauer des Vertrages und mindestens drei Jahre nach dessen Beendigung (Nachhaftung) eine Vermögensschaden-/Berufshaftpflichtversicherung für IT-Beratungsleistungen mit einer Deckungssumme von mindestens 1.000.000 Euro je Schadensfall, jährlich dreifach maximiert. Auf Verlangen weist er den Versicherungsschutz innerhalb von 14 Tagen durch Vorlage geeigneter Nachweise nach.
§ 12 Verjährung
- Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Leistung verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
- Sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Anbieter verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
- Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Haftung des Anbieters wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, arglistig verschwiegener Mängel, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Laufzeit und Kündigung
- Beginn, Dauer und Beendigung des Vertrages richten sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. Einzelvertrag. Mangels abweichender Vereinbarung enden projektbezogene Verträge mit vollständiger Erbringung der geschuldeten Leistung.
- Verträge über eine nicht auf ein Projektergebnis bezogene, laufende Leistung (Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Betriebs-, Wartungs- oder Unterstützungsleistungen) können, soweit keine Mindestlaufzeit vereinbart ist, von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
- Bei projektbezogenen Werkverträgen bleibt das Recht des Kunden zur jederzeitigen Kündigung nach § 648 BGB unberührt. Kündigt der Kunde aus einem nicht vom Anbieter zu vertretenden Grund, behält der Anbieter den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; er muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung trotz angemessener Nachfristsetzung in Verzug bleibt, erforderliche Mitwirkungsleistungen trotz Nachfrist nicht erbringt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.
- Kündigungen bedürfen der Textform. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen rechnet der Anbieter nach dem vereinbarten Entgelt ab.
§ 14 Erfüllungsort und anwendbares Recht
- Erfüllungsort für die Leistungen des Anbieters ist sein Geschäftssitz.
- Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Für die örtliche Zuständigkeit gelten die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 12, 17, 29 ZPO).
§ 15 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und des Vertrages bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform auf Dritte übertragen. Die Abtretung von Geldforderungen bleibt hiervon unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 BGB).